(WKr) Umlage
Neben sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, haben auch Aushilfsbeschäftigte Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und bei Mutterschaft.
Die Aushilfsbeschäftigten werden nicht unterschieden nach der Art ihrer Tätigkeit als
a) Angestellten-Tätigkeit
b) Arbeiter-Tätigkeit
Alle Aushilfsbeschäftigten werden sozialversicherungsrechtlich gleich behandelt. Dies hat zur Folge, dass auch für Aushilfen die eine Angestellten-Tätigkeit ausüben Beiträge zur Umlage 1 zu entrichten sind.
Über die Umlage erhält der Arbeitgeber einen Teil der Lohnfortzahlung auf besonderen Antrag wieder erstattet.
Angestellten / Arbeiter-Tätigkeit
a) Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle bekommt der Arbeitgeber auf besonderen Antrag in Höhe von 80 % erstattet.
b) Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft bekommt der Arbeitgeber auf besonderen Antrag in Höhe von 100 % erstattet.
Damit diese Erstattungen finanziert werden können, besteht auch eine Umlagepflicht für Aushilfsbeschäftigte. Für Aushilfen gelten folgende Umlagesätze für das Jahr 2014:
Umlagepflicht zur U1 – Krankheit von 0,7 %
und
Umlagepflicht zur U2 – Mutterschaft von 0,14 %
Die Umlagebeiträge sind für Aushilfslöhne an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen zu entrichten.
Die U1 und die U2 wird jeweils berechnet von der Höhe des Aushilfslohns.
Diese Umlage muss der Arbeitgeber zusätzlich tragen.
Beim Erstellen der Beitragsnachweise für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen durch mein Büro, werden die Umlagen für Aushilfen entsprechend berücksichtigt
Wenn Sie selbst die Beitragsnachweise für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen erstellen, melden Sie bitte die Umlagebeiträge für die Aushilfen mit an.
Sollten Sie zur Anmeldung und Entrichtung der Umlagebeiträge oder zu den Lohnfortzahlungen und dafür zu stellenden Erstattungsanträgen noch Fragen haben, dann rufen Sie mich bitte an.
Gesetzliche Unfallversicherung
Es gelten Meldepflichten zur Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) für jeden Arbeitgeber. In jeder Jahresentgeltmeldung und Abmeldung werden auch Daten zur Unfallversicherung gemeldet. Dadurch kann die Rentenversicherung auch die Meldungen der Arbeitgeber zur Berufsgenossenschaft prüfen.
Die Insolvenzgeldumlage, die bisher durch die Berufsgenossenschaften erhoben wurde, wird nun über den monatlichen Beitragsnachweis an die Krankenkassen abgeführt.
Sozialversicherungsausweis
Alle Arbeitnehmer haben einen Sozialversicherungsausweis ausgestellt bekommen. Diesen Ausweis müssen diese ihrem Arbeitgeber, d.h. Ihnen vorlegen. Damit geprüft werden kann, dass Sie sich diesen Ausweis zeigen ließen, schlage ich Ihnen vor, sich von diesem Ausweis eine Fotokopie anzufertigen und diese beim Lohnkonto abzulegen.
Die Regelung gilt nicht nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, sondern auch für Aushilfen.
Pflegeversicherung
Bei der Berechnung des Beitrages zur Pflegeversicherung wird ein zusätzlicher Arbeitnehmeranteil erhoben für kinderlose Arbeitnehmer. Für 2014 beträgt der Arbeitnehmeranteil 1,275 % für kinderlose Arbeitnehmer. Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,025%. Nur wenn von den Arbeitnehmern nachgewiesen wird, dass sie mindestens ein Kind haben, bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach 1,025% des Bruttolohns an die Pflegeversicherung abzuführen sind.
Bedingt durch den Umfang der gesetzlichen Regelungen zur sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerlichen Behandlung konnten wir mit dieser Information nur auf das Wesentlichste eingehen. Sollten also bei Ihnen Fragen bestehen bzw. zukünftig Probleme auftauchen, dann rufen Sie mich bitte umgehend an, damit wir diese rechtzeitig abklären können.
Denn sollten Sie die Meldepflichten sowie die bestehenden Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nicht vollständig, richtig und nachprüfbar erfüllen, ergeben sich dann bei Prüfungen durch das Finanzamt und durch die Rentenversicherungsträger erhebliche Nachzahlungen.
Hinweis:
Prüfungen durch die Rentenversicherungsträger werden sich in Zukunft mit Sicherheit verstärkt mit dem Thema geringfügige Beschäftigungsverhältnisse befassen. Damit ist eine umfangreiche Erfüllung von Aufzeichnungs- und Nachweispflichten verbunden.
Willi Kreh – Steuerberater, 13. Mai 2014
www.kreh.de.