(WKr)
• Aufzeichnungs- und Nachweispflichten des Arbeitgebers auch für Aushilfsbeschäftigungen zwingend erforderlich.
• Meldungen und Beitragsnachweise für Aushilfen sind bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen einzureichen.
• Für beschäftigte Studenten besteht Rentenversicherungspflicht.
• Meldeverfahren bei der Sozialversicherung gilt auch für Aushilfen.
• Für Aushilfsbeschäftigungen besteht Umlagepflicht zur U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschaft).
• Die Aushilfsbeschäftigten haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und bei Mutterschaft.
• Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Erstattung für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und im Krankheitsfall.
• Sozialversicherungsausweis bitte vorlegen lassen.
• Gesetzliche Unfallversicherung
• Pflegeversicherung
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Beitragsüberwachung und Prüfung der Sozialversicherungspflicht sowie Nachweis der steuerlichen Behandlung, ist für jede Aushilfe ein gesondertes Lohnkonto zu führen mit ganz bestimmten Aufzeichnungspflichten.
Für Aushilfsbeschäftigungen bestehen folgende Aufzeichnungs- und Nachweispflichten:
1) Arbeitsvertrag Es wird empfohlen einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, da Sie nach dem Nachweisgesetz verpflichtet sind, dem Arbeitnehmer die Regelungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich auszuhändigen.
2) Für jede Aushilfe getrennt die Führung eines Lohnkontos, wie für jeden Arbeitnehmer auch
3) Name, Vorname und Anschrift der Aushilfe
4) Versicherungsnummer
5) Kopie des Sozialversicherungsausweises
6) Beschäftigungsart
7) Beginn und Ende der Beschäftigung
8) Arbeitsentgelt
9) Stundenlohn
10) Bestätigung der Aushilfe, über weitere Beschäftigungsverhältnisse
11) Krankenkasse bei der die Aushilfe z. Zt. versichert ist (selbst oder familienversichert)
12) Status während der geringfügigen Beschäftigung: (erforderlich für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung)
• Beamter (Nachweis)
• Pensionsempfänger (Nachweis)
• Selbständiger (Nachweis)
• ausschließlich Hausfrau/-mann
• Schüler (Schulbescheinigung)
• Student (Studienbescheinigung)
• Altersrentner (Nachweis)
• Erwerbsunfähigkeitsrentner (Nachweis)
• im Erziehungsurlaub (Nachweis) von………………… bis …………………….
• arbeitslos gemeldet seit……………………………. (Nachweis)
• Bezieher von Leistungen des Arbeitsamtes (Nachweis)
• Grundwehrdienstleistender (Bescheinigung) von ………………… bis ……………………
• Zivildienstleistender (Bescheinigung) von………………… bis …………………….
• Weitere Beschäftigung: kurzfristig geringfügig entlohnt versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung
13) Liegt bei der Aushilfskraft bei einem anderen Arbeitgeber ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor, so ist der Name und die Anschrift dieses Arbeitgebers im Lohnkonto festzuhalten, sowie die Art der dortigen Beschäftigung.
Allgemeines
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt.
Hauptbeschäftigungen und eine geringfügige dauerhafte Nebenbeschäftigung werden nicht zusammengerechnet.
Die Nebenbeschäftigung bleibt für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei (Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge). Alle weiteren Nebenbeschäftigungen werden der Hauptbeschäftigung zugerechnet und sind versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (Arbeitslosenversicherung entfällt).
Meldeverfahren
Für geringfügig Beschäftigte gilt das gleiche Meldeverfahren wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
Bei manchen Berufsgruppen muss vor Beginn der Tätigkeit eine Sofortmeldung elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt werden. Diese Sofortmeldung ersetzt nicht die Anmeldung zum Beschäftigungsbeginn. Der Arbeitnehmer muss während der Arbeit ständig Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz bei sich führen. Unter diese Berufsgruppe fallen u. a. das Baugewerbe, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe und Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.
Willi Kreh – Steuerberater, 15. April 2014
www.kreh.de.