(WKr) Das häusliche Arbeitszimmer ist immer wieder ein Streitpunkt zwischen der Finanzverwaltung und dem Steuerpflichtigen.
Um zu prüfen ob die Abziehbarkeit in Frage kommt sollten folgende Punkte und Regelungen geprüft werden.
Grundsätzlich stellt das Arbeitszimmer nicht abziehbare Betriebsausgaben dar, dies gilt aber nicht wenn für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Die steuerliche Anerkennung entfällt, wenn für den normalen Alltag kein ausreichender Raum zur Verfügung steht bzw. es sich nur um eine Arbeitsecke in einem auch anders genutzten Raum handelt. Auch die anteiligen Kosten für die Arbeitsecke sind vom Abzug ausgeschlossen. Auch darf es sich bei dem Arbeitszimmer nicht um ein Durchgangszimmer handeln.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers
Das Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
Der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist dort, wo der Selbstständige / Arbeitnehmer ausschließlich oder fast ausschließlich tätig ist oder die Leistungen erbringt, die für seine betriebli-che oder berufliche Tätigkeit entscheidend sind
Die Kosten sind unbeschränkt abzugsfähig.
Der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist nicht das Arbeitszimmer, aber es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z.B. Lehrer)
Die Kosten sind beschränkt abzugsfähig bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR.
Dieser Höchstbetrag ist auch bei einer nicht ganzjährigen Nutzung in voller Höhe zum Abzug zuzulassen. Der Höchstbetrag ist objektbezogen und kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden. Hier ist ggf. eine Aufteilung vorzunehmen.
Abziehbare Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers
Die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers zu ermitteln.
Zu den abziehbaren Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers gehören insbesondere folgende anteilige Aufwendungen:
Miete und Nebenkosten, sowie die Nebenkostenabrechnung des Vorjahres
Heizungs- und Stromkosten
Versicherungen
Renovierungskosten
Kosten für die Ausstattung
Gebäude-Abschreibung
Schuldzinsen für Kredite, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes stehen
Reinigungskosten
Grundsteuer, Wasser- und Kanalkosten, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren
Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers
Hierzu gehören insbesondere Teppiche, Fenstervorhänge, Lampen, Bücherschränke, Schreibtisch, Stühle und andere Möbelstücke, soweit diese Kosten direkt dem Arbeitszimmer zugeordnet werden können.
Arbeitsmittel, wie z.B. Laptop, Drucker sind voll abzugsfähig und werden von der Beschränkung der abziehbaren Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR nicht umfasst.
Luxusgegenstände wie z.B. Kunstgegenstände die vorrangig der Ausschmückung dienen, gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung und somit nicht zu den abziehbaren Aufwendungen.
Willi Kreh – Steuerberater, 10. Januar 2017
www.kreh.de