20141217 Mindestlohn

(WKr) Alle Arbeitgeber sind ab dem 01.01.2015 verpflichtet Ihren Arbeitnehmern einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde zu bezahlen. Der Mindestlohn gilt nicht nur in fast allen Branchen, sondern auch in Privathaushalten.

Gibt es für Ihre Branche einen allgemein verbindlichen Mindestlohn, nach dem Tarifvertragsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, so ist dieser Mindestlohn zu beachten, dieser kann auch unter 8,50 EUR pro Stunde liegen.

Aufzeichnungspflichten

Ab dem 01.01.2015 sind zusätzliche Aufzeichnungspflichten zu beachten. Hierzu zählen:

  • alle Minijobber und kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer
  • sowie Arbeitnehmer die unter § 2a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz fallen

Hierfür gelten folgende Regeln:

  • die Aufzeichnungen umfassen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
  • die Pausenzeiten sind auch zu erfassen
  • die Aufzeichnung müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen
  • die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren

Ein Formblatt für Ihre Aufzeichnungspflichten können Sie bei mir anfordern.

Unter § 2a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz fallen folgende Branchen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • in der Fleischwirtschaft

Subunternehmer

Beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen sogenannte Subunternehmer, so ist zu beachten, dass Sie bei der Beauftragung für deren Einhaltung des Mindestlohns haften. Sie sollten sich von den Subunternehmern bestätigen lassen, dass der Mindestlohn bezahlt wird. Verstößt Ihr Subunternehmer gegen den Mindestlohn, können Sie als Haftender herangezogen werden.

Die Zollbehörde ist für die Überprüfung der Einhaltung des Mindestlohns zuständig. Bei Verstößen können Sie mit Bußgeldern von bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden. Eine weitere Konsequenz gegen den Mindestlohn ist die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge auf den Mindestlohn (sog. Phantomlohn).

Willi Kreh – Steuerberater, 17. Dezember 2014
www.kreh.de