(WKr) Steuerliche Behandlung Dauerhaft geringfügige Beschäftigungen sind generell nicht mehr steuerfrei. Die Versteuerung kann erfolgen durch: • Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber mit 2 % des Aushilfslohnes • Lohnsteuerabzug nach Vorlage einer Lohnsteuerkarte Sozialversicherung Für Aushilfen, die ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung ausüben, muss der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag von 13% an die Krankenversicherung und 15 % an die […]
mehr…
(WKr) • Aufzeichnungs- und Nachweispflichten des Arbeitgebers auch für Aushilfsbeschäftigungen zwingend erforderlich. • Meldungen und Beitragsnachweise für Aushilfen sind bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen einzureichen. • Für beschäftigte Studenten besteht Rentenversicherungspflicht. • Meldeverfahren bei der Sozialversicherung gilt auch für Aushilfen. • Für Aushilfsbeschäftigungen besteht Umlagepflicht zur U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschaft). • Die Aushilfsbeschäftigten haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im […]
mehr…